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(06.03.2014)

 AOK Nordost- Die Gesundheitskasse greift erneut in die Verordnungsfreiheit der Ärzte ein!

 

Im KV Blatt 02.2014 berichtet die Kassenärztliche Vereinigung Berlin, das die AOK Nordost Prüfanträge wegen „Sonstiger Schäden“ im Zusammenhang mit der Verordnung von Krankentransporten gestellt hat. Soweit bislang bekannt wurde, reklamiert die Krankenkasse insbesondere die Auswahl des Transportmittels. Beispielsweise wird an der Notwendigkeit von Krankentransporten mit fachlicher Betreuung gezweifelt und in Prüfanträgen insistiert, dass die verordneten Krankentransporte nicht als betreute Fahrten hätten stattfinden müssen. Darüber hinaus möchte die AOK Nordost wieder an dem Vorabgenehmigungsverfahren, in Bezug auf Krankentransport, festhalten. Jedenfalls rät das KV Blatt, seinen Mitgliedern/ Lesern, dieses Verfahren unbedingt einzuhalten. Weiter wurde uns, durch einigen Verordnern bekannt, dass sich die AOK Nordost an sie wendet und versucht die Verordnungsfreiheit zu beeinflussen. So sollen, unter Anderem, möglichst viele Transporte auf den TSW umgesteuert werden.

Hintergrund ist vermutlich die Auflagenänderung-/ Verschärfung der LABO Berlin für den TSW. Demnach werden zukünftig diese Fahrzeuge nicht mehr genehmigt. Im Verkehr befindliche Fahrzeuge genießen zwar Bestandsrecht, sind aber aufs Schärfste beauflagt worden. Im Wesentlichen ist der, auf dem Fahrzeug, befindliche Tragestuhl, nur noch zum Ladegut des Fahrzeuges „degradiert“. Weiter wurde klargestellt, dass es sich bei dem Tragestuhl um ein Medizinprodukt handelt, deren Verwendung sich ausschließlich nur auf einen Krankenkraftwagen beschränken darf und anderweitige Verwendung ein Verstoß gegen das Medizinprodukterecht darstellt!

Auch aus dieser Klarstellung wird deutlich, das eine medizinisch- fachliche Betreuung, mit der Verwendung eines Medizinproduktes, wie dem Tragestuhl anfängt und ist mit dem KTW durchzuführen! Anwaltlich und Verbandsseitig wird empfohlen, sich nicht in der Verordnungsfreiheit beeinflussen zu lassen und penibel in der Krankenakte, als Nachweis, zu dokumentieren. Der Arzt haftet, wenn er gegen die Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes einen Transport im Mietwagen verordnet, obwohl eine fachliche Betreuung oder die Einrichtung eines Krankenwagens erforderlich ist!!! Bis zu 20.000,- Euro haben Ärzte schon an Schmerzensgeld zahlen müssen.

 

(12.02.2014) 2013 war juristisch das Jahr, der Abgrenzungen zwischen den "Krankenfahrten" mit Taxen und Mietwagen (MW, SMW, TSW) und dem "Krankentransport" nach den Rettungsdienstgesetzen.

  • Ärzte dürfen beim Ausstellen der Verordnung einer Krankenbeförderung, nicht gegen die Regelungen der Rettungsdienstgesetze verstoßen. Der ausstellende Arzt haftet bei einer Falschverordnung für Schäden, die durch unsachgemäße Handlungen bei einer Krankenfahrt mit Mietwagen (auch SMW oder TSW) durch das Mietwagenpersonal verursacht werden. Bisher wurden schon bis 20.000 Euro an Schmerzensgeld festgelegt.  
  • Eine Transportverordnung (Mustervordruck4) kann und darf kein Gesetz aushebeln!
  •  Kein Transport von Infektionspatienten in Taxen und Mietwagen! Auch nicht in Sondermietwagen und Co.
  • Nicht "Anfassen" dürfen "Mietwagenfahrer" ihre Patienten- So lautet die Zusammenfassung der Urteile des OLG Hamm und dem LG Göttingen 2013!

 Mitarbeiter von Mietwagenfirmen (SMW, TSW etc) dürfen bei Krankenfahrten ihren Fahrgästen nur durch "Einfache Hilfe" beim Einsteigen, Hinsetzen, Hinlegen helfen. Das heißt wörtlich: Mietwagenfahrer dürfen nur einen ausgestreckten Arm reichen, an dem sich der Fahrgast selbst festhalten oder hochziehen kann. Bedarf der kranke Fahrgast die aktive Unterstützung beim Aufstehen, Hinsetzen, Hinlegen, besteht Verletzungsgefahr für den Patienten, daher dürfen eine aktive Hilfe nur die Rettungdienstsmitarbeiter des Krankentransport- Rettungsdienstes nach Rettungsdienstgesetze der Länder!

Auch die Genehmigungsbehörde in Berlin hat 2013 endlich reagiert und ihre Auflagen erneuert und verschärft. Zudem sind die Auflagen auf der Genehmigungsurkunde, der ausführenden Unternehmen, aufgeführt.

 

 (05.09.2011) Wichtiges Urteil zur Desinformationskampagne der AOK Nordost  Die Gesundheitskasse

+++Sozialgericht Berlin beendet die Machenschaften der AOK Nordost, per Urteil!!!+++Rechtssicherheit für Ärzte und Versicherte!!!+++

AZ.: S 81 KR 372/ 11 ER (Desinformationskampagne AOK Nordost). Lesen Sie hierzu weiter unten!

Die AOK Nordost - Die Gesundheitskasse - ist verurteilt worden, gegenüber Ärzten und Versicherten sowie anderen an der Versorgung der Versicherten Beteiligten, die Behauptung zu unterlassen, dass die Inanspruchnahme von Krankentransporten vorab von ihr zu genehmigen sei. Am 02.09.2011 hat die über vierstündige Verhandlung im Unterlassungsverfahren des Landesverbandes für private Rettungsdienste Berlin e.V. gegen die AOK Nordost - Die Gesundheitskasse - vor dem Sozialgericht Berlin (S81KR 372/11) stattgefunden, an dessen Ende das Urteil gegen die AOK Nordost - Die Gesundheitskasse - stand. Gegenstand der im Mai diesen Jahres gegen die Krankenkasse eingereichten Klage waren Schreiben der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse - an Arztpraxen, Versicherte und Unternehmer sowie ein Internethinweis auf der Website der Krankenkasse, mit dem darauf verwiesen wird, dass Beförderungen mit einem Krankentransportwagen vor der Ausführung der Leistung vorab von ihr zu genehmigen seien. Die Krankenkasse stützte sich für ihre Position auf die Regelung in § 6 Abs.3 Krankentransportrichtlinie und § 60 Abs.1 Satz 3 SGB V, deren Wortlaut tatsächlich auch diese qualifizierte Form der Krankenbeförderung dem Vorabgenehmigungsverfahren zu unterstellen scheint. Dem wollte die 81. Kammer des Sozialgerichts Berlin unter Vorsitz des Richters Dr. Schifferdecker nicht folgen. Das SG Berlin stützt sich in seiner Entscheidung im Wesentlichen auf Erwägungen, die das Sozialgericht Neubrandenburg in einem Urteil (S4KR 25/06) aus dem Jahre 2006 dazu bewogen hat, die damalige AOK Mecklenburg- Vorpommern, zu einer Zahlung in Höhe von einigen tausend Euro zu verurteilen.

Damals verweigerte die Kasse dem Unternehmer das Entgelt, weil sie meinte, ohne vorher von ihr erteilter Genehmigung, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Die Entscheidung ist gerade für die Versicherten von großer Bedeutung, die auf unkomplizierte und schnelle Entscheidung über ihre Beförderung mit einem qualifiziert besetzten Fahrzeug angewiesen sind, weil sie schwer erkrankt sind und nicht imstande sind, ihre Beförderung selbst zu organisieren. In den beiden von Rechtsanwalt Hans-Martin Hoeck aus Neubrandenburg erstrittenen Urteilen wird von den Gerichten streng zwischen Krankenfahrten, die mit Mietwagen oder Taxi durchgeführt werden und grundsätzlich nicht mehr von den Krankenkassen bezahlt werden sollen und den Krankentransporten, die nach Ansicht des Bundesgesetzgebers aus dem Jahre 2003 ohne Vorabgenehmigungsverfahren auszuführen und von den Krankenkassen zu bezahlen sind, unterschieden. Während die Krankenfahrt mit Mietwagen ohne medizinisch-qualifiziertes Personal ausgeführt und nicht mit den medizinisch-technischen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens durchgeführt würden, wird der Krankentransport mit einem Rettungssanitäter besetzt und mit technischen Einrichtungen ausgestattet, die z.B. die sachgerechte Lagerung des Patienten, die medizinische Überwachung der Vitalfunktionen und die hygienische Versorgung während der Fahrt erlauben. Nur der Krankentransportwagen darf deshalb für die Beförderung von Personen eingesetzt werden, die während der Fahrt der qualifizierten Hilfe des Rettungssanitäters bedürfen oder für die die technische Einrichtung des Krankenkraftwagens eingesetzt werden muss.

Quelle:
Auszug aus Pressemitteilung von
Hans-Martin Hoeck
Rechts­an­walt Hoeck
 
Die komplette Pressemitteilung, lesen Sie bitte 
HIER 
 
Lesen Sie auch das Urteil zu der Pressemitteilung
HIER
 

 (24.06.2011) Wichtiges zur Abgrenzung TSW/ KTW!

 Wir berichteten schon des Öfteren über die Unterschiede zwischen TSW und KTW und wir halten, auf unserer Internetseite, dass Gutachten und die Auslegung der Krankentransport- Richtlinien (RL), von Dr. B. Gorgaß, für sie bereit, um sie umfassend zu informieren!

Zu der Thematik ist, im März 2011 inzwischen rechtskräftig geworden, vom OLG Hamm ein interessantes Urteil gesprochen worden.

Hierbei ging es um ein Mietwagenunternehmen, dass aufgrund ärztlicher Verordnung Patienten, mit einem sog. Mietliegewagen (gleichzustellen mit TSW) beförderte.

Im Verfahren beschrieben, eine liegende Krankenfahrt, eines Patienten mit schwerem Dekubitus am Rücken. Aufgrund der unsachgemäßen Beförderung, ist der Patient unmittelbar danach verstorben!

Interessant an diesem Urteil, ist in der Urteilsbegründung: Das Gericht weist bereits „Patienten, die ein fachgerechtes Tragen und eine fachgerechte Lagerung benötigen“ dem Bereich des qualifizierten Krankentransportes zu! Darüber hinaus erkennt das Gericht, dass der Mietwagenunternehmer sich nicht auf die Anweisung des Arztes verlassen kann, mit der die Beförderung mit einem Mietwagen (Mietliegewagen oder Tragestuhl/ Tragestuhlwagen) angeordnet wurde.

Konsequenz aus diesem Urteil, ist die Reaktion des Taxiverbandes NRW. Dieser rät nun allen seinen Mitgliedern, mit sofortiger Wirkung diese Fahrten einzustellen, da dass Gericht darauf hinweist, dass dies bis zum Entzug der Konzession führen kann.

 

April 2011 Liegetaxi-Urteil - NRW OLG-Hamm

OLG Hamm: Eindeutiges Verbot von "Heben-Tragen-Lagern" etc.,durch Personal von Liegetaxen/Mietliegewagen/SMW/ Tragestuhlwagen  festgeschrieben ! Auszug bei s&k verlag rettungsdienst hier.  Das Urteil stellt eindeutig klar, was Liegetaxi-/Liegemietwagen bzw. Sondermietwagen-(SMW) -Untenehmen und deren Fahrer bei Krankenfahrten dürfen. Auf keinen Fall Patienten "Heben-Tragen-Lagern" etc. Dies gilt auch bei Verwendung eines Rettungstuches. Alles dies sind u.a. qualifizierte, fachliche Tätigkeiten, die nur dem qualifizierten Krankentransport (Krankentransport-Rettungsdienst) erlaubt sind ! Mietwagen-Firmen und deren Mitarbeiter verstoßen bereits bei diesen Tätigkeiten gegen das Rettungsdienstgesetz.

Vor allem sind Ärzte die Leidtragenden einer restrektiven Einmischung einiger Kostenträger, die die Ärzte als Verordner (quasi) unter Druck setzen, um von der nötigen Verordnung eines Krankentransportwagens abzuweichen und dafür einen Taxi / Mietwagentransport mit einem "illegalen" "Sondermietwagen" zu verordnen. Hierbei spielen dann weder Hygienevorschriften, notwendige fachliche Betreuung und Beobachtung, noch die notwendige mediz. Ausstattung während des Transportes eine Rolle. Dieses Verhalten "bezahlten" etliche Patienten mit schwersten Gesundheitsschäden. Erstmals wurde nun sogar ein Todesfall eindeutig der unsachgemäßen Verwendung eines Medizinproduktes (Krankentragestuhl) per Gerichtsurteil zugeordnet und abgeurteilt.

Während nach der Übergabe eines Patienten an den Krankentransport-Rettungsdienst (u.a. nach NRettDG) der mit der staatlichen Genehmigung tätige Dienst die Verantwortung für den Patienten übernimmt, bleibt bei der einfachen Krankenfahrt (mit Taxi / Mietwagen und den sogen. Sondermietwagen/ Tragestuhlwagen) ausnahmslos der Arzt weiter in der Verantwortung und Haftung, bis die -Krankenfahrt- beendet ist. Der Arzt hat dabei keine Einflußmöglichkeit mehr, haftet aber in vollem Umfang. Hierbei ist die Frage der Schweigepflicht und Datensicherheit noch überhaupt nicht berücksichtigt.

Nach dem Todesfall in einem -Sondermietwagen- ist der bisher krasseste Fall dieser Problematik ein demenzkranker Patient, der in einem ""Sondermietwagen""  vergessen wurde (dpa). Erst am nächsten Morgen fand man den stark unterkühlten Patienten im hinteren Teil des Fahrzeuges. Hieran folgt ein fast verbluteter Patient nach einer Herzkatheder Untersuchung, weil er eben nicht wie nötig mit fachlicher Betreuung im Krankentransportwagen, sondern auf Kassendruck mit einem "illegalen" Liege-Mietwagen befördert wurde.

 Die Ärtze und das Pflegepersonal haben hierbei teilweise keine Chance den ""Fehlgriff"" vorher direkt zu erkennen, da sich die Fahrer der ""Sondermietwagen quasi verkleiden"", und zwar mit sonst im Rettungsdienst üblicher Einsatzkleidung. Dazu werden teilweise Fantasiewappen getragen. Perfekte Tarnung. Dieses Tarnen und Täuschen beschreibt auch die Zeitschrift Rettungsdienstin einem Leittartikel über die Trennschärfe bei der Verordnung nach Muster 4 gemäß § 60 SGB V.

 

DESINFORMATIONSKAMPAGNE AOK Nordost- Die Gesundheitskasse

Am 1. Januar 2011 fusionierte die AOK Berlin- Brandenburg und die AOK Mecklenburg Vorpommern und heißt nun AOK Nordost- Die Gesundheitskasse. Ihre Mitgliederzahl beläuft sich  auf rund 1,8 Mio.

Mit der Fusionierung wird gegenwärtig, die AOK Nordost, mit einer DESINFORMATIONSKAMPAGNE tätig.

Sie wollen wieder mal einseitig vorgeben, wie mit der Krankenbeförderung umzugehen ist und setzt bewusst falsche Informationen, gegenüber den Verordnenden, ihrer Mitglieder und den Krankentransportunternehmer, in die Welt.

Offensichtlich möchten sie damit erreichen, dass im besten Falle keine Krankenbeförderung mehr stattfindet. Und offensichtlich, geht sie dabei  auch "über Leichen“, denn die AOK Nordost versucht den Verordnenden (Arzt/ med. Einrichtungen) zu suggerieren, dass der sog. Tragestuhlwagen (TSW), der „neue“  Krankenwagen (KTW)- und darüber hinaus dem Verordner  aufzudiktieren, dass nur noch der TSW zu verordnen ist. Der KTW solle nur noch für „Schwerstkranke“ verordnet werden.

Auch drohen, man kann fast schon von Bedrohen reden, sie ihren Versicherten mit Kostenabweisungen und Kostenträgerumwandlung, zu ihren Lasten, den Verordnern mit Sanktionen und den Krankentransportunternehmern, erbrachten Leistungen, deren Kosten abzuweisen und sich an den Versicherten zu wenden.

ALLE DIESE INFORMATIONEN UND (BE)DROHUNGEN SIND SCHLICHTWEG FALSCH UND GESETZESWIRDRIG!!!

Unser Landesverband Privater Rettungsdienste Berlin e.V. ist gegen die AOK Nordost- Die Gesundheitskasse, rechtlich tätig geworden und hat einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung gem. §86b Abs. 2 Satz 1 SGG (Unterlassungsklage) beim zuständigen Sozialgericht Berlin eingereicht.

Zudem hat unser Unternehmen Beschwerde, gegen die Vorgehensweise der AOK Nordost, bei unserer Genehmigungsbehörde, der LABO, gestellt, denn hier kann man schon von einem Missbrauch, seitens der AOK Nordost, der zur Verfügung stehenden Transportmittel, im Bereich der Krankenbeförderung reden.

Richtig ist, der Krankenbeförderung stehen mehrere Transportmittel zur Verfügung. Dazu gehören der TSW und der KTW.  Allerdings hat der Gesetzgeber eine klare Abtrennung beider Fahrzeuge getroffen! Diese sind geregelt in den Krankentransportrichtlinien (RL).

Im Wesentlichen finden Sie diese, in unserem Infoboard“ unter „Fachlich/Rechtlich", dort werden die Begriffbestimmungen, Krankenfahrten (TSW) und Krankentransport (KTW) erklärt.

 Hervorzuheben ist hier noch mal die Erklärung, dass beide Fahrzeuge unter verschiedenen Voraussetzungen eingesetzt werden.

Der Tragestuhlwagen (TSW) ist zugelassen und genehmigt nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) §49, also als ein ganz normaler Mietwagen, wie z.B. Taxi.

Auch wenn auf diesem Fahrzeug ein herkömmlicher, wie auf einem KTW, Tragestuhl sich befindet (hier nochmals zu erwähnen, ein Gerät aus dem Medizinproduktegesetz (MDG), was regelt, wie normgerecht KTW auszustatten sind), auch wenn das Personal, was sich auf dem TSW befindet, aussehen wie die, die im Rettungsdienst (KTW) arbeiten und auch wenn Krankenkassen im Beförderungsvertrag, mit dem Transportunternehmen, gern vereinbaren wollen, dass Personal zuzureichend zu schulen, der Gesetzgeber sieht das alles nicht vor! Er hat klare Weisungen mit dem Umgang solcher Fahrzeuge herausgegeben.

So gelten für den Tragestuhlwagen (TSW) z.B. keine Hygienevorschriften, keine Schweigepflicht, keine Eintreffpflicht, eingeschränkte Betriebspflichten. Weiter sieht der Gesetzgeber hier nur eine einfache Hilfepflicht vor. Eine einfache Hilfe ist die Hilfe, die jeder ungeschulte Erwachsene leisten kann, z. B. Armreichen, zur Gangsicherheit des Patienten.

Gleichsam regelt der Gesetzgeber den Umgang mit dem, auf dem Fahrzeug befindlichen, Tragestuhl. Dieser darf nur eingesetzt werden, für kurze Wege und zur Überwindung von Treppen. Er ist kein Bestandteil des Fahrzeuges (nur als Ladegut zu sehen) und der Beförderte muss für die Beförderung, sich auf einen fahrzeugeigenen Sitz umsetzen.

Ganz klar definiert hier der Gesetzgeber, dass die Leistungen, die der TSW nicht erbringen darf, von einem Rettungsdienstfahrzeug (KTW) ausgeführt werden soll. Denn nur hier gelten strenge Pflichten, wie z.B. Hygienevorschriften, Betriebspflichten, Schweigepflicht, Eintreffpflichten. Zudem ist das, auf diesem Fahrzeug, befindlichen Personal fachlich und medizinisch geschult.

Der Krankentransportwagen (KTW) ist zugelassen und genehmigt nach dem Berliner Rettungsdienstgesetz (RDG) §3, also als ein Rettungsdienstfahrzeug. Rettungsdienstfahrzeuge sind nochmals unterteilt in Krankenwagen (KTW), Rettungswagen (RTW) und Notarztwagen (NAW od. NEF).

Krankentransportwagen sind grundsätzlich für alle Krankentransporte von Nicht-Notfallpatienten vorzusehen, die aber der fachlichen oder medizinischen Hilfe, oder die besondere Einrichtung des Krankenwagen bedürfen oder es zu erwarten ist

Patienten, die einer Krankenbeförderung bedürfen, aber aufgrund ihrer Erkrankung das Fahrzeug nicht selbstständig erreichen oder verlassen können,sind hilfebedürftige Personen, iSd §2 Abs.3 RDG und des §60 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 SGB V, die mit dem Krankentransportwagen (KTW), unter Beachtung der Voraussetzung des RDG Berlin zu befördern sind.

Dies sind die Kernsätze, zur Voraussetzung für den Einsatz eines Krankenwagens. Dazu gehört der fachgerechte Einsatz des Tragestuhls, ebenso wie die fachgerechte Lagerung/ Umlagerung, Heben/ Umheben des Beförderten, z.B. auch in medizinischen Einrichtungen, mit zureichend geschultes Personal.

Dies ist immer gleichbedeutend, dass auf der Transportverordnung, die fachlich- medizinische Betreuung mit "ja" zu beantworten ist!

Ein TSW beinhaltet nur eine Krankenfahrt, die Beförderung von A nach B, ohne die KTW- Leistungen, wie Heben/ Umheben, Lagerung/ Umlagerung, nur mit der Besonderheit die Überwindung von Treppen mittels Tragestuhl. Alles Andere muss der Beförderte selbst in der Lage sein, zu bewältigen!

Weiter gibt die AOK Nordost, in ihrer Desinformationskampagne, vor, dass es Fahrten mit einem KTW zur ambulanten Behandlungen, zwingend der Vorabgenehmigung gesetzlicher Krankenkassen bedarf.

Auch diese Information ist schlichtweg falsch!

Mit Urteil des Sozialgerichtes Neubrandenburg vom 30.11.2006- S 4 KR 25/06- (juris) wurde richterlich festgestellt, dass Vorabgenehmigungen für ambulante Fahrten mittels KTW unzulässig sind. Weiter wurde im Urteil festgestellt, das der §6 Abs. 3 Satz 1 der Krankentransport- Richtlinien einer gesetzlichen Grundlage entbehren und damit unwirksam ist.

Das Gericht begründet ihr Urteil u.A. wie folgt:

Die medizinische Beurteilung des Patienten ist allein Sache des Arztes, weder der KT- Unternehmer noch der von ihm, für den Krankentransport, beschäftigten Rettungssanitäter können beurteilen, ob die Anweisung des Arztes richtig ist. Auch die Krankenkassen können dies vor Ausführung der Beförderung in der Regel nicht, weil sie den aktuellen Zustand des Patienten nicht kennen.

Selbstverständlich ist der Arzt gehalten und verpflichtet nach dem Wirtschaflichkeitsgebot, das entsprechende Fahrzeug auszuwählen und einzusetzen. Dies ist aber nicht gleichbedeutend, sich dem Kostendruck und Druck der gesetzlichen Krankenkasse zu beugen und permanent unterzuverordnen.

Denn mit seiner Verordnung bleibt immer der Arzt verantwortlich, für die richtige Auswahl des Transportmittels und wenn wir Eingangs von „über Leichen“ gehen gesprochen haben, werden die Krankenkassen ihm diese Verantwortung nicht abnehmen!

Es gilt hier zu beachten, eine Minderverordnung stellt den Patienten schlechter und er hat keinen Zugang zu der Hilfe, die er benötigt!

 

Informationen und Handhabungen zur Verordnung einer Krankenbeförderung erhalten Sie

hier

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