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08.12.2016

Über 1 Jahr ist die neue Gesetzesänderung, aus dem SGB V, zur Vorabgenehmigung für KTW- Einsätze, aus Anlass ambulanter Behandlungen, als Voraussetzung für die Vergütung dieser Einsätze, nun schon her. Der Gesetzgeber legt die Verantwortung und Beschaffung der ordnungsgemäßen Transportunterlagen in die Hände des Versicherten (Eigenverantwortung des zu Beförderten). Nicht immer ist der zu Beförderte in der Lage, sich darum selbst zu kümmern und legt die Organisation in Hände Dritter (Bevollmächtigter), so dass die erforderlichen Transportunterlagen, bei Einsätzen, nicht immer vorab des Transportes bei dem zu Beförderten hinterliegen. Selbstverständlich haben wir Verständis über Umstände und beweisen unsere Individualität, indem wir auch Beförderungen auf Vertrauensbasis durchführen, wo die erfoderlichen Transportunterlagen z.B. erst nach Beendigung des Transportes zugänglich sind. Aus Verständins, zu gewissen Situationen, sind wir natürlich auch in Zukunft dazu bereit! Allerdings haben sich in der Praxis, zur Umsetzung diese Gesetzes, massive Schwierigkeiten herausgestellt, die uns in unserem täglichem TUN Probleme bereiten. So z.B. haben wir auf unseren Einsatzfahrzeugen unnötige Zeitprobleme, die sich durch einen bürokratischen Aufwand ergeben, so dass es immer wieder zu massiven Verspätungen bei Folge- Einsätzen kommt. Ein weiteres Beispiel sind einfach die Verwechslungen des Bestellers und Auftraggeber zwischen Krankentransport und Krankenfahrten, so dass oftmals das falsche Fahrzeug am Einsatzort eintrifft. Dies hat oft die Folge, dass der Versicherte unfreiwillige Kosten tragen muss!

Um zukünftig unsere Einsätze optimieren zu können und um Versicherte unnötige Kosten zu ersparen, bitten wir künftig, uns bei der Bestellung, durch Dritte oder auch des Versicherten selbst, die erforderlichen Transportunterlagen wenigstens per Fax vorab nachzuweisen!

FaxNummer: 030. 686 46 76

Hier nochmal umfangreiche Information zu Transportverordnungen und Vorabgenehmigung der gesetzlichen Krankenkassen

 

30.09.2016

ZDF-WISO Aktuell: Hohe Sicherheitsrisiken bei Krankenfahrten mit sog. Tragestuhlwagen, auch Sondermietwagen und Co. genannt. Leider die Begriffe im ZDF verwechselt!

Der WISO Bericht vom 26.09.2016 des ZDF zeigt die großen Gefahren bei Patiententransporten mit Mietwagen, die fälschlich mit Medizinprodukten ausgerüstet sind. Die Behörden wissen hiervon und sehen wissentlich weg!

Leider haben die ZDF- Redakteure den Begriff "Krankentransport" für -KRANKENFAHRTEN- mit Mietwagen verwendet, statt richtigerweise für Fahrten mit dem echten Krankenwagen. Auch werden leider Bilder von Krankenwagen (mit Blaulicht) im Wechsel mit "Mietwagen" gezeigt. Es handelt sichbei den Mietwagen rechtlich nicht um Krankenwagen, sndern um PKWs (EU- Zulassungsrichtlinien).

Der Fachkundige wird aber die Informationen richtig einordnen!

Hier zum WISO- Beitrag vom 26. September 2016

 

31.12.2015

Seit dem 23. Juni. 2015 sind für KTW- Einsätze (qualifizierter Krankentansport), aus Anlass ambulanter Behandlungen, die Vorabgenehmigung der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse, Voraussetzung, für die Vergütung des Einsatzes!

Umfangreiche Information finden Sie hier

 

 

01.11.2012

BSG bestätigt:

Vorabgenehmigungsverfahren für Krankenwagen (KTW) bleibt rechtswidirg!

Lesen Sie hierzu die Informationen vom Rechtsanwalt Hans- Martin Hoeck, der dieses Urteil erstritten hat.

klicken Sie bitte hier!


 

 

30.08.2012

Text ist besser als Kreuz, auf dem Mustervordruck 4 (Transportverordnung)

+++ Neues Urteil vom Sozialgericht Berlin+++

Am 10. August 2012 wurde von der 81. Kammer des SG Berlin, ein neues Urteil, im Bezug auf die Krankenbeförderung, verkündet. Im Urteil wurde unter Anderem deutlich, welche Angaben auf der Verordnung einer Krankenbeförderung zur Durchführung eines Krankentransportes erforderlich sein könnten. Das Urteil gibt zum Verständnis der Angabe im Muster 4 eine Orientierung: Text ist besser als Kreuz! Text (wenn auch nicht gesetzlich gefordert) macht hinreichend deutlich über den tatsächlichen, momentanen Zustand, des zu befördernden Patienten.

In der Klage, zu dem Urteil (S 81 KR 2672/10), geht es um einen Berliner KTU, der eine GKV verklagt hat, um an sein rechtmäßiges Beförderungsentgelt zu kommen. Im April 2007 beförderte er einen damals 72- jährigen Versicherten, auf Anordnung/ Verordnung eines inzwischen verstorbenen Berliner Arztes, zur ambulanten Behandlung, mit einem KTW. Die GKV verweigerte dem Unternehmer die Leistungsansprüche, mit der Begründung, dass kein qualifizierter Krankentransport verordnet war, sondern lediglich eine einfache Krankenfahrt mit Tragestuhl,  so dass sie die abgerechnete Vergütung nicht schulde. Dem folgte das Gericht nicht, auch wenn die Verordnung zum Teil nicht oder unvollständig „Bekreuzt“ wurde, waren die maßgeblichen Kreuze richtig gesetzt,(bei „Krankentransportwagen“ und „Tragestuhl“) zumindest für das Gericht deutlich genug, um zu erkennen, dass der Arzt tatsächlich einen qualifizierten Krankentransport gemeint hat. Darüber hinaus begründete der Arzt seine Entscheidung mit einem Text „E 14.70 Diab. Fußsyndrom bei PAVK Stad. IV mit Ulcera“ Es macht den tatsächlichen, momentanen Zustand des Patienten deutlich und bekräftigt damit den Einsatz dieses Transportmittels. Eine Berufung des Urteils ist nicht zugelassen.


 

 16.01.2012

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, hat schon im Jahr 2008 auf Folgendes hingewiesen!

Erlass zur Abgrenzung Krankenfahrt (TSW)/Krankentransport (KTW)

Das für den Rettungsdienst in Nordrhein-Westfalen zuständige Ministerium weist mit seinem Erlass nochmals auf die gebotene Abgrenzung zwischen Krankenfahrt und Krankentransport hin. Zuvor hatte das Oberverwaltungsgericht in Münster in einem Verfahren um eine Genehmigung im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes den zuständigen Behörden umfassende Prüfungs– und Kontrollpflichten aufgegeben, um zu verhindern, dass Krankentransporte mit Mietwagen ausgeführt werden. Bei der Überprüfung sollen die Fachbehörden für den Rettungsdienst beteiligt werden.

Immer wieder erreichen uns Argumentationen, unserer Auftraggeber, dass gesetzliche Krankenkassen, ihnen gegenüber behaupten, auf dem TSW/ Mietwagen muss eine Hilfe geleistet werden! Insoweit ist diese Aussage auch richtig, solange diese Hilfe, der vom Gesetzgeber geforderten einfachen Hilfe, nicht übersteigt! Hierzu haben wir, Firmen- und Verbandsseitig und auf unserer Internetseite, umfassend informiert und belegt!

Schon das OLG Hamm, mit dem Urteil 1-4 U 186- 10, aus dem Jahr 2011, dem dort zur Hilfe genommenen „Gorgaß- Gutachten“ bestätigt Verbot!
Mietwagen- oder ausführende Unternehmen, müssen Arzt auf Transportverbot hinweisen. Der Arzt darf mit dem Mustervordruck 4 (Transportverordnung) nicht gegen das Rettungsdienstgesetz verordnen!


 22.12.2011

Nachdenkliches

Das haben wir für Sie gefunden und es sollte tatsächlich zum Nachdenken anregen! Selbst gesetzliche Krankenkassen bezeichnen den Sondermietwagen/ Tragestuhlwagen (SMW/ TSW) als unqualifiziert!

Klicken Sie hier


 21.12.2011

  "Anfassen verboten!"

Gerichtsurteile gegen Mietwagen- "Chauffeur"/- Unternehmen!  Haftungsfalle für Ärzte und Krankenhäuser etc!  Fahrer von Mietwagen dürfen nicht "Heben- Lagern- Tragen", so Gerichte.  Kriterien aus den Pflegestufen sind gute, eindeutige Hinweise für ein Verbot- sagt das LG Bochum.

Lesen Sie selbst!


 19.11.2011

Krankentransport versus Krankenfahrt: Entscheidend ist der Einzelfall!

Über die korrekte Verordnung eines Beförderungsmittels zum Krankentransport herrscht vielerorts Unsicherheit. Fachleute fordern daher eindeutigere Vorgaben, um Ärzte vor Regressen und Haftungsansprüchen zu schützen.

In der Zeitschrift „Ärzteblatt“ (Heft 46, am 18.112011) wurde ein interessanter Artikel veröffentlicht, der die beiden maßgeblichen Urteile, in diesem Jahr, zur Krankenfahrt und Krankentransport, aufgreift. Neben der herrschenden Rechtsunsicherheit in der Krankenbeförderung, beschreiben Fachleute auch, woraus diese, mitunter entstehen. Für problematisch hält es der Bochumer Fachanwalt für Medizinrecht, Dr. Tobias Weimer, ferner, dass durch die Kleidung der Fahrer einiger Liegetaxis sowie die Beschriftung und Ausstattung der Fahrzeuge der Eindruck erweckt werde, es handele sich um qualifizierte Krankentransportwagen: „Dadurch kann es zu zufälligen oder auch bewussten Verwechslungen der Beförderungsmittel kommen.“

Unserer Erfahrung nach, machen sich dieses Phänomen die Krankenkassen zu Nutze, in dem sie gegenüber ihren Vertragspartnern und Versicherten, nicht über diese Verwechslungen aufklären. Im Gegenteil, einige Krankenkassen begünstigen diesen Zustand sogar und drängen somit, oftmals ihre Leistungserbringer und Vertragspartner am Rande der Legalität. Gern teilen sie den Beteiligten mit, das der TSW/ SMW genau die gleichen Funktionen erfülle, wie der KTW und nur eine kostengünstigere Variante der Krankenbeförderung ist.

 

Lesen Sie den Artikel hier


 

15.10.2011

Unter dem Link "Glossar& Links" finden Sie alle Dokumente und Hintergrundinformationen, zu Ihrer besseren Übersicht, wieder. Schauen Sie doch gleich mal nach!


14.10.2011

Inzwischen hat die 81. Kammer des SG Berlin das Urteil vom 02.09.2011, AZ: S 81 KR 372/11 ER, besser bekannt unter "Desinformationskampagne AOK Nordost", veröffentlicht. Auch in diesem Urteil wird streng unterschieden und abgegrenzt, zwischen Krankentransport und Krankenfaht! Das Urteil lässt durchaus Schlüsse zu, dass auch Verordner, neben den GKV, Regresspflichtig, gegenüber Versicherte und KTU, werden können, wenn eine Minderverordnung vorliegt!

Gern stellen wir Ihnen das Urteil zu Einsichtnahme zur Verfügung---klicken Sie

HIER 


08.09.2011

+++erste Konsequenzen aus dem Urteil des OLG Hamm+++Das AUS für die sog. "Sondermietwagen" (TSW)???+++

Während sich manch AOK damit brüstet, Erfinder und Einführer der Tragestuhlwagen zu sein, dieses Fahrzeug als "Pseudo"- Krankenwagen propagieren, hat es viele Urteile und Gutachten (medizinisch und technisch) gegeben, die aussagen, dass solche Fahrzeuge eigentlich nicht exestieren dürften.

Bis­lang hat­ten weder Tote und Ver­letzte noch tech­ni­sche und  juris­ti­sche Gut­ach­ten (wel­che alle bele­gen, dass es diese Fahr­zeuge gar nicht geben dürfte), etwas bei den Behör­den  bewe­gen kön­nen. Nun sor­gen pri­vate Unter­neh­men mit erfolg­rei­chen Wett­be­werbs­kla­gen dafür, dass die ein oder andere Behörde sich ver­an­lasst sieht, für eine klare Abgren­zung zwi­schen ein­fa­chen Kran­ken­fahr­ten nach dem PBefG und qua­li­fi­zier­ten Kran­ken­trans­por­ten nach dem jewei­li­gen Ret­tungs­dienst­ge­setz (RDG) zu sor­gen. Ein Urteil ist hier sicher von beson­de­rer Bedeu­tung, das Urteil des OLG Hamm 1–4 U 186–10 Was viele von uns bereits lange wuss­ten, gelang hier auch, dem Gericht klar zu machen. Unter Zuhil­fe­nahme des Gut­ach­ten von Dr. Gorgaßwurde ein­deu­tig klar gestellt, dass jeder Hand­griff am Pati­en­ten, der über eine ein­fa­che Hil­fe­stel­lung (z. B. das rei­chen der Hand) hin­aus­geht, unter die medizinisch-fachliche Betreu­ung (KTW)fällt. Die ers­ten Reak­tio­nen verschiedentlicher Länder erfolgen nun aufgrund des weisungsführenden "Hammer Urteil". So untersagen sie teilweise, schon die Mitführung der Hilfsmittel aus dem MPG, namentlich Tragestuhl/ Tragesessel und Krankentragen, in Fahrzeugen, genehmigt nach §49 PBefG, wonach auch die Tragestuhlwagen konzesioniert sind.

Nach vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen soll inzwi­schen auch in Bay­ern und Ber­lin an einer kla­ren Abgren­zung bei­der Ver­kehrs­ar­ten gear­bei­tet werden.

Lesen Sie hierzu den Artikel von unserem Bundesverband!

Auch wir berichten und weisen in unserer täglichen Arbeit, schon seit Jahren über die Gefährlichkeit und den Gefahren (rechtlich und technisch) dieser Fahrzeuge und der Abgrenzung KTW/ TSW hin.

 


05.09.2011

+++Sozialgericht Berlin beendet Machenschaften der AOK Nordost Die Gesundheitskasse, per Urteil!+++Rechtsicherheit für Versicherte und Ärzte+++

Endlich, das Urteil des Sozialgericht Berlin wurde am 02.09.2011, zum Thema "Desinformationskampagne AOK Nordost", gesprochen! Daraus ergibt sich, insbesondere, im Bezug der sog. "Vorabgenehmigungspflicht" Rechtsicherheit für Versicherte und Ärzte!

Gleichsam lässt das Urteil den Spielraum zu, dass Ärzte durchaus in die Regresspflicht, durch Versicherte und Transportunternehmen, genommen werden können, wenn seitens des Verordners eine sog. "Minderverordnung" (Stichwort: Abgrenzung KTW/ TSW) vorliegt. Nicht nur in diesem, sondern in bereits vielen gesprochenen bundesweiten Urteilen, zu dieser Thematik, wird immer wieder darauf hingewiesen und geurteilt, dass der Arzt, neben der wirtschaflichen Verordnungspflicht, sich auch in der Haftungspflicht befindet. Er darf sich nicht, auch nicht unter (Kosten) Druck der Krankenkassen, über Gesetze hinweg setzen! Genauso stehen die Krankenkassen in der Leistungspflicht!

Ein schriftliches Urteil zum Verfahren beim SG Berlin AZ. S 81 KR 372/ 11 ER (Unterlassungsklage des LPR e.V) folgt in den nächsten Wochen. Lesen Sie vorerst, hierzu die Pressemitteilung! 

 

 

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